Verhaltens-Verordnung

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  • Allgemeines Verhalten



    - Obszönes, sexuelles oder allgemein anzügliches Verhalten in der Öffentlichkeit ist untersagt.

    - Rassistisches Verhalten in der Öffentlichkeit ist untersagt.

    - Veralbern oder Verunglimpfen von Staatspersonen in der Öffentlichkeit.


    Vergehen gegen "Allgemeines Verhalten" wird bestraft nach "Erregung öffentlichen Ärgernisses 06-05-11".

  • Natur und Fischerrei


    1.) Jeder Bürger der das gewöhnliche Angeln an einem Teich, Fluss oder Meer ausüben möchte ist verpflichtet eine Angelschein zu erwerben und diesen mitzuführen. Vergehen werden bestraft nach "§7-1-1 (Betreten eines Naturschutzgebiets und dortige Fischerei)


    2.) Das Angeln ist nur an genehmigten Orten erlaubt. Naturschutzgebiete gehören nicht dazu. Vergehen wird nach "§7-2-2 (Gesetz wurde beschlossen)"


    3.) Naturschutzgebiete

    Definition:

    Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

    1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
    2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
    3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

    Folgende Gebiete sind Naturschutzgebiete und unterliegen dem Angelverbot:


    1.) Mount Gordo



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    2.) Tataviam Mountains


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    4) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind Strafrechtlich zu verfolgen "§7-2-1 (Betreten eines Naturschutzgebiets)"