Antikorruptionsgesetz (AKG)

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  • Antikorruptionsgesetz (AKG)



    §1 Bestechung


    §1.1 Wer einen Amtsträger einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, damit seine Dienstpflichten verletzt, ist nach (8.1.1 “Leichter Verstoß”) zu bestrafen.



    §2 Bestechlichkeit


    §2.1 Wenn ein Amtsträger Gegenleistungen fordert, sich diese versprechen lässt oder sie annimmt, um damit eine pflichtwidrige Diensthandlung zu vergüten, ist nach (8.1.2 “Leichter Verstoß”) zu bestrafen.


    §2.2 Sollte eine Bestechlichkeit erst festgestellt werden, nachdem der Beklagte aus einem aktiven Dienst, als Staatsbediensteter, ausgeschieden ist, so ist er trotzdem nach dem vollen Strafmaß zu verurteilen. Dabei spielt die Zeit zwischen Kündigung und feststellung keine Rolle.


    §3 Vorteilsgewährung


    §3.1 Wer einen Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil unrechtmäßig anbietet, verspricht oder gewährt, ist nach (8.1.3 “Mittlerer Verstoß”)zu bestrafen.


    §3.2 Sollte eine Vorteilsgewährung erst festgestellt werden, nachdem der Beklagte aus dem aktiven Dienst, als Staatsbediensteter, ausgeschieden ist, so ist er trotzdem nach dem vollen Strafmaß zu verurteilen. Dabei spielt die Zeit zwischen Kündigung und feststellung keine Rolle.


    §4 Vorteilsannahme


    §4.1 Eine Vorteilsannahme liegt dann vor, wenn ein Amtsträger für sich oder einen Dritten für die Dienstausübung einen Vorteil unrechtmäßig fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Die Vorteilsannahme ist nach (8.1.4 “Mittlerer Verstoß”) zu bestrafen.


    §4.2 Sollte eine Vorteilsannahme erst festgestellt werden, nachdem der Beklagte aus dem aktiven Dienst, als Staatsbediensteter, ausgeschieden ist, so ist er trotzdem nach dem vollen Strafmaß zu verurteilen.Dabei spielt die Zeit zwischen Kündigung und feststellung keine Rolle.



    §5 Verletzung des Dienstgeheimnisses


    §5.1 Wer ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt an dritte offenbart, ist nach (8.1.5 “Schwerer Verstoß”) zu bestrafen.


    §5.2 Die Verletzung des Dienstgeheimnisses kann in besonders schweren Fällen auch mit einer sofortigen Kündigung geahndet werden. Dies obliegt nur der Leitung der jeweiligen Behörde.


    §5.3 Sollte eine Verletzung des Dienstgeheimnisses erst festgestellt werden, nachdem der Beklagte aus dem aktiven Dienst, als Staatsbediensteter, ausgeschieden ist, so ist er trotzdem nach dem vollen Strafmaß zu verurteilen. Dabei spielt die Zeit zwischen Kündigung und/oder Entlassung keine Rolle.


    §6 Amtsmissbrauch


    §6.1 Ein Amtsmissbrauch liegt dann vor, wenn ein Amtsträger, welcher durch Missbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Missbrauchs jemanden zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nötigt. Der Amtsmissbrauch ist nach (8.1.6 “Schwerer Verstoß”) zu bestrafen.


    §6.2 Je nach Schwere des Amtsmissbrauchs ist der Amtsträger während der laufenden Ermittlungen durch einen Richter und/oder der Leitung der Behörde vom Dienst zu suspendieren.



    Sämtliche hier nachlesbaren Sachen dienen der Definition. Strafen sind dem Strafenkatalog zu entnehmen.